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Kirchliches Arbeitsrecht: Blanke Not erzwingt Veränderungen

Der Kirchentag der bremischen Evangelischen Kirche trat auch beim kirchlichen Arbeitsrecht den Rückzug an. Lange Zeit galt; wer bei der Kirche oder deren Wohlfahrtsverbänden arbeiten wollte, musste Kirchenmitglied sein. Generationen von SozialpädagogInnen oder ErzieherInnen lernten diese Leitlinie schon in der Ausbildung.

Angesichts von Fachkräftemangel und Taufquoten in Großstädten von knapp über 10 Prozent der Neugeborenen, stehen die Kirchen schlicht vor der Entscheidung. Schließung von Krankenhäusern und Kindergärten in kirchlicher Regie oder die Beschäftigung von Anders-, und Ungläubigen.

Mit dem „Kirchengesetz zu den Anforderungen an die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie“, verabschiedete sich die bremische Kirche nun auch offiziell von der Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft für Menschen auf ihren Gehaltslisten. In der Praxis wurde in den meisten Einrichtungen seit längerem nicht nach der Kirchenmitgliedschaft gefragt.

Damit verstetigt sich der Wandel zu kirchlichen Sozialkonzernen, deren Einrichtungen ausschließlich vom Staat und den Sozialkassen finanziert werden. Die Gebetskreise werden in der realen Bedeutung zu einem Anhängsel und dienen bestenfalls der Imagewerbung. „Christliche Nächstenliebe“ Etikette auf gewinnorientierten Sozialunternehmen.